Insolvenz
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Unter einer Insolvenz versteht man das Unvermögen einer privaten oder juristischen Person, ausstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Drohende oder auch akute Zahlungsunfähigkeit sowie entsprechende Überschuldung kennzeichnen diese Situation. Ursächlich bedingt ist eine Insolvenz durch die Tatsache, dass die Einnahmen deutlich geringer ausfallen als die Ausgaben. Wenn eine private Person in diese Lage gerät und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, muss Zug um Zug vernünftig gehandelt werden. Da die Situation einer Zahlungsunfähigkeit sehr dramatisch empfunden wird und die Betroffenen schnell überfordert sind, ist das Aufsuchen einer Schuldnerberatung wichtig. Hier kann sich der privat Betroffene kostenfrei und fachlich versiert beraten lassen, gemeinsam werden alle Unterlagen gründlich gesichtet und geprüft, ob sich eine Insolvenz durch einen gründlichen Rückzahlungsplan vermeiden lässt. Die Schuldnerberatung unterstützt den privaten Schuldner aktiv in seinen Belangen und es werden gemeinsam Wege hinaus aus der Schuldenfalle gesucht. Möglicherweise kann der private Schuldner durch gezielte Gespräche mit seinen Gläubigern Rückzahlungsvereinbarungen treffen, die im Rahmen seiner Möglichkeiten sind. Sollte jedoch die Überschuldung des Betroffenen so hoch und eine vollständige Rückzahlungen der angehäuften Schulden völlig unrealistisch sein, bleibt nur die Insolvenz. Der Weg der Privatinsolvenz ist dann notwendig und sinnvoll. Für die Privatperson nutzt man das vereinfachte Insolvenzverfahren auch Verbraucherinsolvenzverfahren oder Privatinsolvenz genannt. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass alle Gläubiger, die berechtigte Zahlungsforderungen gegen die Privatperson gelten machen, gerecht und gleichmäßig befriedigt werden. Grundlage dazu bildet das gesamte Vermögen des privaten Schuldners sowie seine monatlichen Einnahmen. Ein zweites Ziel des Verfahrens ist es, dem Schuldner die Chance gegeben, nach einer Bewährungszeit von 6 Jahren ein von seinen Altschulden befreites Leben zu führen. Somit werden gegebenenfalls die sich summierenden Schulden nicht vollständig, sondern nur in einem in Bezug zu den anderen Schulden ausgewogenen Anteil getilgt. Der geschuldete Rest ist für den Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verloren und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vom Schuldner gefordert werden. Der ehemalige Schuldner kommt somit in den Genuss der Restschuldbefreiung als Chance für einen Neuanfang. Dies ist seit 1999 mit Beschluss der neuen Insolvenzordnung möglich, vormals gab es eine Schuldenbefreiung nur mit 30 - jähriger Verjährungsfrist. Überschuldungen und Zahlungsunfähigkeit betrifft gleichfalls selbstständige Unternehmer, Freiberufler, juristische Personen wie Firmen bzw. große Unternehmen. Wenn hier die Ursachen auch sehr viel differenzierter sind als im privaten Bereich, bleibt die Hauptsituation gleich. Das Unternehmen oder der Selbstständige kann nicht mehr zahlen und es häufen sich immer mehr Mahnungen an, Gläubiger beantragen Zwangsvollstreckungen. |
Der Freiberufler oder Selbstständige leidet in diesem Verfahren unter der fehlenden Trennung der Vermögenswerte. Betrifft ihn die Insolvenz, werden alle Vermögenswerte zusammen verwertet, die privaten Vermögensteile sowie die geschäftlichen Werte. Durch Zwangsvollstreckungen erreichen die Gläubiger, dass in alle Werte vollstreckt wird. Spitzt sich die Situation zu und wird durch die Vielzahl an Schulden für den Einzelunternehmer immer unübersichtlicher, so kann das Regelinsolvenzverfahren seit 2001 auch dann eröffnet werden, wenn keine ausreichenden Vermögenswerte mehr zur Kostendeckung des Verfahrens vorhanden sind. So bleibt zumindest der natürlichen Person die Möglichkeit, auch während des Insolvenzverfahrens weiterhin beruflich tätig zu sein und die Chance der Gläubiger auf eine zumindest anteilige Rückzahlung ihrer Forderungen ist größer. Juristische Personen wie die GmbH haften im Falle einer Zahlungsunfähigkeit beschränkt auf die geschäftlichen Werte, wobei der Geschäftsführer selbst bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter je nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages bzw. vertraglichen Vereinbarungen mit den fordernden Gläubiger auch teilweise oder in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen haften. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus Krediten von Geldinstituten, da hier Risiken der Vergabe oft mit Haftungserweiterungen ausgeglichen werden. Auch für die Insolvenz von juristischen Personen gilt die Insolvenzordnung, in der das Verfahren festgelegt ist. Eine Insolvenz kann vom Schuldner selbst, aber auch von den Gläubigern beantragt werden und wird bei einem Insolvenzgericht (zuständiges Amtsgericht) eröffnet. Sobald das Verfahren beginnt, hat der Schuldner keinen Zugriff mehr auf seine Vermögenswerte und alle Befugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten gehen auf einen Insolvenzverwalter über. Ab diesem Zeitpunkt ist es den Gläubigern nicht mehr möglich, durch Vollstreckungsmaßnahmen Geld aus ihren Forderungen einzutreiben. Das gesamte Vermögen wird durch den Insolvenzverwalter verwaltet und in eine geldwerte Form gebracht, d.h. alle noch verbliebenen Inventare, Immobilien, Lagerbestände etc. werden möglichst schnell verkauft, um so für die Rückzahlung verwertet werden zu können. Der Insolvenzverwalter zahlt dann gemäß eines Verteilerverzeichnisses an die ihm gemeldeten Gläubiger nach einer Quote anteilig die Geldforderungen aus der Insolvenzmasse, endend mit der sogenannten Schlussverteilung. Anschließend kann der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wenn er die Restschuldbefreiung erreichen will, überlässt der Schuldner den Gläubigern im Anschluss des Verfahrens für die Dauer von sechs Jahren den Teil seiner pfändbaren Einkünfte. Ist der Schuldner eine Firma bzw. ein größeres Unternehmen, richtet sich das Insolvenzverfahren auf den möglichen Erhalt und der Insolvenzverwalter prüft die Möglichkeiten einer Sanierung. |

