Impressumpflicht





Am 01.01.2002 ist neben dem neuen Schuldrecht auch das neue Internetrecht in Kraft getreten. Wer eine Website online stellen möchte, sollte sich im Vorfeld genauestens mit dem Thema Internetrecht vertraut machen und vor allem einer Frage auf den Grund gehen: Wann muss im Impressum veröffentlicht werden?

Den Begriff "Internetrecht" als solches gibt es eigentlich gar nicht, auch die Bezeichnung "Domain-Recht" ist nicht ganz korrekt. Eine Vielzahl an unterschiedlichsten Gesetzten beschäftigt sich damit, was Recht und Unrecht im Internet ist. Verankert sind diese Gesetze zum Beispiel im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, um mal einige zu nennen.

Die Impressumpflicht wurde erst kürzlich neu geregelt. Es ist gesetzlich festgelegt, wer ein Impressum auf seiner Website veröffentlichen muss und wer nicht. Die Gesetzte, welche sich mit dieser Frage beschäftigen sind das Telemediengesetz (TMG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Demnach müssen laut der neuen Impressumspflicht alle Telediensteanbieter und Mediendiensteanbieter ein Impressum auf der Website veröffentlichen. Generell gilt: Wer mit seiner Website kommerzielle Zwecke verfolgt, muss ein Impressum auf der Internetpräsenz veröffentlichen. Von einer Geschäftsmäßigkeit wird ausgegangen, wenn ein Angebot nachhaltig und auf Dauer ausgelegt ist. Rein private Homepages sind von der Impressumpflicht befreit, allerdings genügt meist schon die Einbindung von Werbung, um von einer nachhaltigen Gewinnabsicht auszugehen.

Bei der Erstellung des Impressums ist es wichtig und rechtlich geregelt, dass der Betreiber einer Website ein umfassendes Impressum für jeden Besucher der Website, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, einzurichten hat. Grundsätzlich sollte das Impressum von jeder Webseite aus mit maximal 2 Klicks zu erreichen sein.

Welche Informationen müssen im Impressum angegeben werden?

  • Name und Anschrift, einer Privatperson oder unter welcher die Firma niedergelassen ist, müssen im Impressum angegeben werden. Bei juristischen Personen müssen zusätzlich Vertretungsberechtigte angegeben werden.
  • Alle Kontaktmöglichkeiten inklusive E-Mail-Adresse müssen dem Interessenten mitgeteilt werden, damit eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich gemacht wird.
  • Angaben über das Handelsregister (bzw. Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister) sind im Impressum ebenso notwendig, wie die entsprechende Registernummer.
  • Sofern vorhanden, müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden angegeben werden.

Für manche Berufsgruppen gelten erweiterte Gesetze. Zu diesen Berufsgruppen gehören Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, welche den EG-Richtlinien unterliegen. Wer zu diesen Berufsgruppen gehört, muss im Impressum zusätzlich zu den oben aufgeführten Angeben noch folgende Informationen einfügen:

  • die jeweilige Kammer (beispielsweise Rechtsanwaltskammer Hamm)
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in welchem diese verliehen wurde
  • die Angabe über die berufsrechtlichen Regelungen mit Verweis darauf, wo diese zu finden sind

Darüber hinaus muss jeder, der gemäß § 27a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) eine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat, diese auch im Impressum angeben. Die normale Steuernummer muss im Impressum nicht angegeben werden und sollte dort auch nicht eingetragen werden.

Fazit: Es ist zumeist besser mehr Informationen im Impressum anzugeben als notwendig, als hinterher zu wenig im Impressum vermerkt zu haben und unter Umständen mit hohen Geldstrafen rechnen zu müssen.

Für Websites, welche einen journalistisch-redaktionellen Hintergrund haben gilt folgendes:

"Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist."

Dabei ist allerdings zu beachten, dass verantwortlich nur sein kann, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils ein öffentliche bekleidetes Amt verloren hat, voll geschäftsfähig und uneingeschränkt strafrechtlich haftbar gemacht werden kann.

Durch die Änderungen stark gewachsenen Anforderungen sind zwar in großem Maße berechtigt, dennoch wirken sie teilweise eher grotesk, da online zumeist mehr Informationen bekanntgegeben werden müssen, als im realen Leben.

Hier ein Beispiel für ein Impressum:

IMPRESSUM / KONTAKT

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Rechtsanwalt Florian Wurm, Holzkirchen
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